 
        Stand: 03.03.2025
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Durchführung sämtlicher Trainings durch die SWAT Academy Ltd.
1.2 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Geschäftsbedingungen des Trainingsteilnehmers oder des beauftragenden Unternehmens (im Folgenden einheitlich „Kunde“ genannt) gelten nicht, auch wenn die SWAT Academy Ltd. ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbaren.
2.1 Art und Umfang der von der SWAT Academy zu erbringenden Lerndienstleistungen ergeben sich im Einzelnen aus dem entsprechenden Angebot mit Leistungsbeschreibung, welche Bestandteil des Vertrages ist. Sämtliche Lerndienstleistungen werden auf Deutsch abgehalten. Auf Anfrage können Lerndienstleistungen auf Englisch angeboten werden. Schriftliche Angebote haben 30 Tage Gültigkeit ab dem Datum des Angebotes, sofern aus dem Angebot keine andere Frist hervorgeht oder anderweitige schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und SWAT Academy Ltd. getroffen wurden. Bindend sind nur Bestellungen von Leistungen, zu denen eine schriftliche Auftragsbestätigung von der SWAT Academy Ltd. oder die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers zu einem Angebot von der SWAT Academy Ltd. vorliegen.
2.2 Die Anmeldung zu den Trainings kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Verbindliche Angebote werden durch die SWAT Academy Ltd. jedoch ausschließlich schriftlich abgegeben.
2.3 Nach Annahme des Angebotes durch den Kunden sendet die SWAT Academy Ltd. ihm eine Auftragsbestätigung zu. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung aufmerksam zu prüfen und etwaige Abweichungen zur betroffenen Vereinbarung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Auftragsbestätigung stellt gegenüber einem Kunden, der kein Verbraucher ist, ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar.
3.1 Die SWAT Academy Ltd. führt die Trainings in der Regel selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durch. Sie ist bei der Auswahl der Trainer frei und dazu berechtigt, die Durchführung des Vertrages einem Dritten zu übertragen und die Inhalte der Trainings zu verändern, soweit das Ausbildungsziel hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
3.2 Die SWAT Academy Ltd. ist nach rechtzeitiger Vorankündigung zur Verschiebung von Terminen, Trainingszeiten oder der Verlegung des Trainingsortes befugt.
3.3 Die SWAT Academy Ltd. wird den Teilnehmern während des Trainings alle notwendigen Kenntnisse entsprechend dem jeweiligen Trainingsplan vermitteln. Die notwendigen und jeweils aktuellen Trainingsunterlagen werden durch die SWAT Academy Ltd. zur Verfügung gestellt.
3.4 Die SWAT Academy Ltd. wird die Trainingsleistungen in Absprache mit dem Kunden entweder in eigenen Räumlichkeiten, in Räumlichkeiten des Kunden oder an einem anderen Ort erbringen. Als Trainingstermin gilt der im Angebot benannte und vom Teilnehmer bestätigte Zeitraum. Sämtliche Nebenkosten (Reise- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen etc.) hat der Teilnehmer selbst zu tragen. Der tägliche Transport der Teilnehmer zum und vom Schulungsort ist nicht Teil des Leistungsumfangs und ist von den Teilnehmern selbst zu organisieren.
3.5 Findet ein Training bei einem Kunden statt, hat dieser geeignete Räumlichkeiten sowohl für den theoretischen als auch für den praktischen Teil des Trainings zur Verfügung zu stellen, die es den Teilnehmern ermöglichen, dem Training zu folgen (Sehen und Hören) und an praktischen Übungen teilzunehmen. Hat der leitende Trainer begründete Sicherheitsbedenken an einer sicheren Durchführung des Trainings, kann dieser das Training abbrechen, wenn die beanstandeten Mängel nicht kurzfristig behoben werden können. Die entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.6 Die Trainingsteilnehmer sind verpflichtet, sich vor Trainingsbeginn durch einen gültigen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalaus-weis, Führerschein) gegenüber dem Trainer auszuweisen, eine medizinische Selbstauskunft sowie den Anmeldebogen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Letzterer beinhaltet die Bestätigung über die Unfallschutzbelehrung, eine Datenfreigabeerklä-rung sowie einen Haftungsausschluss. Das Ausfüllen dieser Dokumente erfolgt zu Trainingsbeginn. Bei Schäden, die aufgrund fal-scher Angaben entstehen, übernimmt die SWAT Academy Ltd. keine Haftung. Das Tragen von geeigneter Arbeitskleidung (inkl. S3 Sicherheitsschuhen) ist für das praktische Training verpflichtend und wird nicht durch die SWAT Academy Ltd. gestellt. Die Teilnehmer haben die jeweils geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, sowie den Anordnungen des Trainers Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung oder mehrfacher und/oder grober Störung der Lerndienstleistung kann dies zum Ausschluss des Teilnehmers führen. Die Teilnehmer müssen die Schulungssprache verstehen. Bei unzureichenden Sprachkenntnissen kann ein Teilnehmer vom Training ausgeschlossen werden. Die Kosten für das Training werden, trotz Ausschluss, dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt.
3.7 Die Teilnahme an einigen Trainings kann den Nachweis von besonderen Fähigkeiten oder medizinscher Tauglichkeit voraussetzen. Neben dem Mindestalter von 18 Jahren ist bei: - Höhentrainings (GWO Working at Heights oder PSAgA nach DGUV) zusätzlich der Nachweis über eine gültige arbeitsmedizi-nische Eignungsuntersuchung für diese Tätigkeiten (Arbeiten mit Absturzgefahr) wünschenswert (G41-Untersuchung). Die-se Untersuchung ist für die anschließende gewerbliche Anwendung notwendig. Sie darf für Teilnehmer bis zum 49. Lebens-jahr nicht älter als 36 Monate und für Teilnehmer ab dem 50. Lebensjahr nicht älter als 18 Monate sein. Bei FISAT Trainings ist zusätzlich ein gültiges Erste Hilfe Zertifikat nach DGUV erforderlich. - allen GWO Trainings (Basic und Refresher) eine gültige WINDA ID vorzulegen. - allen Refreshern/Wiederholungsunterweisungen einen Nachweis über das letzte Training erforderlich. - der Teilnahme an einem GWO Sea Survival Training eine Offshore-Tauglichkeit wünschenswert (nach AWMF oder gleichwertig, z.B. OGUK/ NOGEPA). Auch ein Seediensttauglichkeitsnachweis nach SCTW ist alternativ möglich. Diese Untersuchung ist für die anschließende gewerbliche Anwendung notwendig. Darüber hinaus muss der Teilnehmer schwimmen können. Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme an den durch die SWAT Academy Ltd. durchgeführten Trai-ning gibt es Besonderheiten, die sich durch Prüfungsordnungen und Lehrpläne der Verbände und gesetzgebenden Organe erge-ben. Bitte informieren Sie sich hierzu bei den entsprechenden Verbänden oder sprechen Sie uns an.
3.8 Bei Außeneinsätzen kann bei wetterbedingten Ereignissen wie z.B. Eisansatz, Gewitter und ab einer Windgeschwindigkeit von mehr als 10 m/s auf Trainingshöhe aus sicherheitstechnischen Gründen keine Lerndienstleistung erbracht werden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.1 Die SWAT Academy Ltd. verpflichtet sich, den Teilnehmer unmittelbar im Anschluss an das jeweilige Training mitzuteilen, ob das Training erfolgreich abgeschlossen wurde. SWAT Academy Ltd. ist für die Durchführung der Lerndienstleistung verantwortlich, nicht aber für den Erfolg oder das Lernergebnis.
4.2 Nach erfolgreichem Abschluss des Trainings erhält jeder Teilnehmer ein schriftliches Zertifikat über die Teilnahme am Training so-wie (soweit vorhanden) eine Teilnahmebescheinigung im Sicherheitspass. Die Geltungsdauer des Zertifikats wird auf dem Zertifikat und der Teilnahmebescheinigung vermerkt. Zertifikate oder Bescheinigungen werden nur ausgestellt, wenn die Teilnehmer zu 100% an der Lerndienstleistung teilgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen haben.
4.3 Die SWAT Academy Ltd. verpflichtet sich, dem Auftraggeber die entsprechenden Zertifikate innerhalb von zwei Wochen nach Trainingsende zukommen zu lassen.
4.4 Bei Verlust des Zertifikats oder auf besonderen Wunsch kann die SWAT Academy Ltd. eine erneute Abschrift des Zertifikats anfertigen. Dies erfolgt gegen eine Gebühr von 10,00 EUR.
5.1 Die vom Kunden zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Um-satzsteuer. Die Zahlung ist in der rechtsgültigen Deutschen Währung zu leisten.
5.2 Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung fällig und ist, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungstellung zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird allen Preisangaben hinzugerechnet und in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
5.3 Bei Zahlungsverzug ist die SWAT Academy Ltd. berechtigt, wöchentlich Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu erheben.
5.4 Der Auftraggeber kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der SWAT Academy Ltd. aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die SWAT Academy Ltd. dem zu-stimmt
5.5 Die zur Schulungsteilnahme notwendigen Reisen und etwa notwendige auswärtige Übernachtungen sind in der Vergütung nicht enthalten und werden von dem Auftraggeber selbst getragen.
6.1 Die SWAT Academy Ltd. ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls wegen überzähliger oder mangelnder Anmeldungen eine ordnungsgemäße oder wirtschaftlich tragbare Durchführung des Trainings nicht gewährleistet werden kann, die Durchführung we-gen Krankheit, aus technischen Gründen oder aus anderen, von der SWAT Academy Ltd. nicht zu vertretenden Gründen ganz aus-fallen muss.
6.2 Vor Ausübung dieses Rücktrittsrechts wird sich die SWAT Academy Ltd. bemühen, im Einvernehmen mit den betroffenen Kunden das jeweilige Training auf ein anderes Datum zu verlegen. In diesem Falle bleibt der abgeschlossene Vertrag bestehen und wird einvernehmlich von den Parteien abgeändert.
6.3 Scheitert eine einvernehmliche Verlegung des Trainings, ist der geschlossene Vertrag insbesondere hinsichtlich einer möglicher-weise vom Kunden bereits gezahlten Vergütung rückabzuwickeln.
7.1 Der Kunde hat das Recht, bis zu 24 Stunden vor dem Training einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Diese Umbuchung ist für den Kunden kostenfrei.
7.2 Der Teilnehmer ist jederzeit berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber der SWAT Academy Ltd. schriftlich zu erklären.
7.3 Geht die Rücktrittserklärung spätestens am 7. Werktag vor Beginn des Trainings bei der SWAT Academy Ltd.ein, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Geht die Erklärung innerhalb von 7 Werktagen bis spätestens zum 3. Werktag vor Beginn des Trainings ein, hat der Kunde 50% der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Erklärt der Kunde erst innerhalb von 3 Werktagen vor Beginn des Trainings seinen Rücktritt vom Vertrag, ist die Vergütung in voller Höhe an SWAT Academy Ltd. zu entrichten.
7.4 Wünscht der Kunde die Verlegung eines vertraglich vereinbarten Termins, ohne vollständig vom Vertrag zurücktreten zu wollen, ist dieser Wunsch gegenüber der SWAT Academy Ltd. schriftlich zu erklären. Soweit die Erklärung bis zum 3. Werktag vor Beginn des vereinbarten Trainings bei der SWAT Academy Ltd. eingeht, ist die Umbu-chung für den Kunden kostenfrei. Geht die Erklärung erst innerhalb von 3 Werktagen vor Beginn des Trainings bei der SWAT Academy Ltd. ein, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung fällig. Es gilt das Datum, an dem die SWAT Academy Ltd. die schriftliche Stornierung empfängt.
7.5 Weitergehende Ansprüche der SWAT Academy Ltd. bleiben hiervon unberührt. Dies gilt insbesondere für Stornierungskosten für bereits gebuchte Reisen, Unterkünften oder Stornierungskosten für Sub-Kontraktoren.
8.1 Sämtliche Trainingsunterlagen dienen ausschließlich der persönlichen Nutzung durch den Kunden. Als Trainingsunterlagen in die-sem Sinne gelten auch sämtliche von der SWAT Academy Ltd. den Teilnehmer auf Datenträgern überlassene oder über elektroni-sche Netzwerke zugänglich gemachte Wissensprodukte.
8.2 Der Kunde erkennt die Urheberrechte der SWAT Academy Ltd. und damit die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Schulungsunterlagen an. Die Vervielfältigung der Lernunterlagen für nicht genehmigte Zwecke, die Weitergabe, oder auch nur Auszüge aus dieser, Verwertung und Mitteilung der Unterlagen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SWAT Academy Ltd. ist nicht gestattet.
8.3 Die SWAT Academy Ltd. räumt dem Kunden das einfache, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der übergebenen Trainingsunter-lagen für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck ein. Es ist nicht gestattet, die Trainingsunterlagen zu reproduzieren, insbe-sondere unter Verwendung elektronischer Systeme zu verarbeiten, zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder sonst zu verändern sowie Dritten in irgendeiner Form zugänglich zu machen.
8.4 Der Kunde erkennt die Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte der SWAT Academy Ltd. an den Trainingsunterlagen an. Es ist dem Kunden untersagt, Urheberrechtshinweise und Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, zu verändern oder in an-derer Weise unkenntlich zu machen.
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit der Trainingsdurchfüh-rung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Erlaubnis der SWAT Academy Ltd. darf der Kunde sie weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Die Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
9.2 Die Vertragspartner werden alle erhaltenen Unterlagen, Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, werden die Vertrags-partner die genannten Unterlagen und Informationen gegenüber an der Durchführung des Vertrages nicht beteiligten Dritten ver-traulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach der Beendigung der Vereinbarung bestehen.
9.3 Die Vertragspartner beachten die gesetzlichen Vorschriften für den Schutz von personenbezogenen Daten. SWAT Academy Ltd. hat alle bei der Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter nach § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der Auf-traggeber versichert, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z.B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen) geschaffen zu haben, dass SWAT Academy Ltd. die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen kann.
10.1 Unabhängig vom Rechtsgrund haftet die SWAT Academy Ltd. gegenüber Kunden und Teilnehmern nur für die selbst- bzw. von Mit-arbeitern oder Trainern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
10.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Anwender regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). In diesem Falle ist die Haftung für vertragsuntypische Schäden und entfernte Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Je Schadensfall ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, auf den die Haftpflichtversicherung der SWAT Academy Ltd. lautet.
11.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der SWAT Academy ltd. darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWAT Academy Ltd. abtreten.
11.2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
11.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind aus Beweisgründen schriftlich zu dokumentieren. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
11.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Bremen, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erteilt wurde.
11.5 Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von In-formationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypi-schen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<
11.6 Die Vertragserfüllung seitens der SWAT Academy Ltd. steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungs-zweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen.
11.7 Die SWAT Academy kann Forderungen aus diesem Vertrag jederzeit an Dritte abtreten. Im Übrigen kann die SWAT Academy Ltd. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen.
11.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.